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   BGH, 09.01.1997 - 1 StR 750/96   

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https://dejure.org/1997,3644
BGH, 09.01.1997 - 1 StR 750/96 (https://dejure.org/1997,3644)
BGH, Entscheidung vom 09.01.1997 - 1 StR 750/96 (https://dejure.org/1997,3644)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 1997 - 1 StR 750/96 (https://dejure.org/1997,3644)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Begriff des "Handeltreibens mit Betäubungsmitteln" - Voraussetzungen der Annahme einer einheitlichen Tat beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Gesonderte Ahndung der bewaffnete unerlaubte Einfuhr im Rahmen einer einheitlichen Drogeneinkaufsfahrt - Voraussetzungen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 30a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 144
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.07.1994 - 3 StR 138/94

    Bandenhandel mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 09.01.1997 - 1 StR 750/96
    Vielmehr werden diese Teilakte schon vom gesetzlichen Tatbestand selbst in dem pauschalierenden, verschiedenartige Tätigkeiten zusammenfassenden Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Bewertungseinheit verbunden (vgl. BGHSt 30, 28, 31; 31, 163, 165; BGHR BtMG § 30 a Konkurrenzen 1).

    In § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verbindet das (bewaffnete) unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge die mit dem Zusatz gekennzeichnete Handlungsmodalität der (bewaffneten) unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGHR BtMG § 30 a Konkurrenzen 1).

  • BGH, 07.01.1981 - 2 StR 618/80

    Betäubungsmittel - Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Güterumsatz - Teilakte

    Auszug aus BGH, 09.01.1997 - 1 StR 750/96
    Unter den Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln fällt jede eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit, wobei Erwerb, Einfuhr und Veräußerung, sofern sie diese Merkmale aufweisen, rechtlich unselbständige Teilakte des Handeltreibens sind (vgl. BGHSt 30, 28, 31).

    Vielmehr werden diese Teilakte schon vom gesetzlichen Tatbestand selbst in dem pauschalierenden, verschiedenartige Tätigkeiten zusammenfassenden Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Bewertungseinheit verbunden (vgl. BGHSt 30, 28, 31; 31, 163, 165; BGHR BtMG § 30 a Konkurrenzen 1).

  • BGH, 24.11.1982 - 3 StR 384/82

    Vollendung der Einfuhr von Haschisch durch Verneinung der Frage der Zollbeamten

    Auszug aus BGH, 09.01.1997 - 1 StR 750/96
    Vielmehr werden diese Teilakte schon vom gesetzlichen Tatbestand selbst in dem pauschalierenden, verschiedenartige Tätigkeiten zusammenfassenden Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Bewertungseinheit verbunden (vgl. BGHSt 30, 28, 31; 31, 163, 165; BGHR BtMG § 30 a Konkurrenzen 1).
  • BGH, 02.09.1998 - 2 StR 185/98

    Tatbestandsmerkmal der "Einfuhr" im Sinne von § 30 a Abs. 2 Nr. 2

    Derartige Einfuhrbemühungen zu Handelszwecken, die - wie hier - rechtlich unselbständige Teilakte eines einheitlichen, grenzüberschreitenden Betäubungsmittelgeschäftes sind, bilden nach den Grundsätzen materiellrechtlicher Bewertungseinheit mit allen dem gleichen Güterumsatz dienenden Betätigungen eine Tat (vgl. BGHSt 30, 28, 31; 31, 163, 165; BGH NStZ-RR 1997, 144 f; BGHR BtMG § 30 a Konkurrenzen 1) und sind somit von der Verurteilung des Angeklagten wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels (§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) umfaßt.

    Angesichts der Strafzumessungserwägungen des Landgerichts schließt der Senat aus, daß die nunmehrige Annahme einer tatbestandlichen Bewertungseinheit, die den Unrechts- und Schuldgehalt des gegen den Angeklagten erhobenen Tatvorwurfs nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG unverändert läßt (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 144 f.), die Strafhöhe zu dessen Nachteil beeinflußt hat.

  • OLG Karlsruhe, 09.10.1997 - 2 Ss 175/97

    Einstellung eines Verfahrens wegen Strafklageverbrauchs; Freiheitsstrafe wegen

    Läßt man die Verurteilung des Angeklagten außer Betracht, bestehen grundsätzlich gegen den Ausgangspunkt des Amtsgerichts insoweit keine rechtlichen Bedenken, daß das gesamte deliktische Verhalten des Angeklagten bezogen auf die einmal erworbene Gesamtmenge von 1 kg Kokain trotz des äußerst langen Zeitabstandes von über drei Jahren zwischen den beiden letzten Veräußerungsakten nach den Grundsätzen der "tatbestandlichen Bewertungseinheit" als eine einheitliche Tat des unerlaubten Handeltreibens angesehen werden kann (st. Rspr. seit BGHSt 30, 28 [31]; vgl. noch BGHSt 42, 162 [164] und zuletzt BGH NStZ-RR 1997, 144 ; NStZ 1997, 243 = BGHR BtMG § 29 - Bewertungseinheit 10; NStZ 1997, 344 = BGHR a.a.O. Nr. 12; BGHR a.a.O. Nr. 11; aus der Lit. vgl. nur Tröndle StGB 48. Aufl. Rdn. 2 b; Schönke-Schröder - Stree StGB 25. Aufl. Rdn. 16; Lackner StGB 22. Aufl. Rdn. 10; jew. vor § 52 ; NK-Puppe StGB § 52 Rdn. 14; jew. m.w.N.).
  • BGH, 28.01.2005 - 2 StR 555/04

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen; ein- und derselbe

    Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG: "wer ... ohne Handel zu treiben, einführt" (BGH NStZ 2003, 440; 2004, 111; NStZ-RR 1997, 144 jew. m.w.N.).
  • BGH, 14.03.2001 - 2 StR 54/01

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Unter den Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln fällt jede eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit, wobei Erwerb, Einfuhr und Veräußerung, sofern sie diese Merkmale aufweisen, rechtlich unselbständige Teilakte des Handeltreibens sind (BGH NStZ-RR 1997, 144; 2000, 91).
  • BGH, 13.02.2001 - 4 StR 17/01

    Konkurrenzverhältnis zwischen bewaffnetem Handeltreiben nach § 30a Abs. 2 Nr. 2

    wenn die qualifizierende Bewaffnung nur bei einem einzelnen Teilakt des Handeltreibens verwirklicht ist (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 144 f.; BGH, Beschlüsse vom 23. April 1999 - 3 StR 129/99 - und vom 28. Juni 2000 - 3 StR 229/00-; Weber BtMG § 30a Rdn. 144).
  • BGH, 17.08.1999 - 1 StR 222/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verschulden des Verteidigers

    Danach prägt das bewaffnete Handeltreiben das Gesamtgeschehen und die Einfuhr zum Zwecke dieses Handeltreibens bleibt dessen unselbständiger Teilakt - unabhängig davon, ob der Täter auch bei der Einfuhr die Waffe mit sich geführt hat oder nicht (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 144).
  • BGH, 12.07.2022 - 6 StR 237/22

    Bewaffnete Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Angeklagte nicht bereits beim Erwerb, sondern erst bei der Einfuhr eine "Waffe" bei sich führte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 1997 - 1 StR 750/96, NStZ-RR 1997, 144 f.).
  • BGH, 28.06.2000 - 3 StR 229/00

    Konkurrenz bewaffneter Handel - Einfuhr von BtM

    Der Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verdrängt jedoch unter den hier gegebenen Tatumständen den der unerlaubten Einfuhr als einen unselbständigen Teilakt des Handeltreibens (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 144 f.).
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